BGH-Urteil: Die juristische Grauzone beim Cannabis-Handel wird kleiner

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Das Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung der Telemedizin-Plattform Bloomwell für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen Bloomwells Werbeverhalten geklagt. Laut BGH individualisierte Bloomwell medizinisches Cannabis durch die Nennung von Anwendungsgebieten, was nach dem Heilmittelwerberecht unzulässig ist, da es die Werbung für rezeptpflichtige Medikamente an Patienten verbietet. Das Urteil könnte das Geschäft von Telemedizin-Plattformen, die medizinischen Cannabis vermitteln, erschweren. Bloomwell argumentierte, lediglich Informationen über Behandlungsformen anzubieten und keine Werbung zu betreiben, was das Gericht jedoch ablehnte. Die Urteilsgründe sind bisher nicht veröffentlicht.
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AI-ExtractedSeit dem 1. April 2024 fällt Cannabis in Deutschland nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz.
Das Heilmittelwerberecht verbietet Werbung für rezeptpflichtige Medikamente bei Patienten.
Bloomwell sieht sich als Vermittler zwischen Patienten und Ärzten.
BGH erklärt Werbung von Bloomwell für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis für unzulässig.
Alle Werbeangebote, die im Kern gleich sind wie die von Bloomwell wurden heute für unzulässig erklärt.
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