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THU · 2026-03-26 · 19:17 GMTBRIEF NSR-2026-0326-37793
News/Vorlage an EuGH: Wie riskant ist Telemedizin?
NSR-2026-0326-37793News Report·DE·Legal & Judicial

Vorlage an EuGH: Wie riskant ist Telemedizin?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um die Vereinbarkeit deutscher Werbebeschränkungen für Telemedizin mit EU-Recht zu klären. Hintergrund ist eine Klage gegen das Unternehmen Wellster Healthtech, das Online-Diagnosen durch Ärzte im Ausland anbietet.

Katja Gelinsky, BerlinFAZFiled 2026-03-26 · 19:17 GMTLean · Center-RightRead · 3 min
Vorlage an EuGH: Wie riskant ist Telemedizin?
FAZFIG 01
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§ 01

Briefing Summary

AI-generated
NEWSAR · AI

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um die Vereinbarkeit deutscher Werbebeschränkungen für Telemedizin mit EU-Recht zu klären. Hintergrund ist eine Klage gegen das Unternehmen Wellster Healthtech, das Online-Diagnosen durch Ärzte im Ausland anbietet. In Deutschland sind Werbung für Fernbehandlungen stark reglementiert, was laut BGH möglicherweise die europäische Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt. Der EuGH soll nun die potenziellen Gesundheitsrisiken der Telemedizin bewerten und prüfen, ob die deutschen Werbebeschränkungen gerechtfertigt sind. Das Urteil könnte Auswirkungen auf den wachsenden Markt für Telemedizin und Online-Apotheken in Deutschland haben.

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§ 02

Article analysis

Model · rule-based
Framing
Legal & Judicial
Public Health
Tone
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CalmNeutralAlarmist
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Sources cited
2
Limited
FewMany
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Key claims

5 extracted
01

The online diagnosis is based on a questionnaire about health status, symptoms, medication and intolerances.

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The BGH had to decide on a lawsuit against Wellster Healthtech, which offers online diagnoses by doctors in Ireland.

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The German Federal Court of Justice (BGH) has referred a case concerning telemedicine to the European Court of Justice (ECJ).

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The ECJ will examine potential health risks associated with telemedicine.

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German regulations on advertising for medical treatments are strict.

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Full report

3 min read · 743 words
Werbung für ärztliche Fernbehandlungen ist in Deutschland stark begrenzt. Womöglich wird dadurch EU-Recht verletzt. Der Bundesgerichtshof fragt beim Europäischen Gerichtshof nach.Die klassische medizinische Versorgung in Arztpraxen und Apotheken wird immer stärker durch Internetangebote flankiert. Die praktische und die wirtschaftliche Bedeutung von ärztlichen Diagnosen und Behandlungen über das Internet (Telemedizin) und der Online-Verkauf von Medikamenten nimmt deutlich zu.Gesteigert wird die Nachfrage auch durch den Trend zu medizinischen Lösungen für ästhetische Bedürfnisse, für Leistungssteigerungen und die Verlangsamung von Altersprozessen. Hinzu kommt, dass Gesundheitsangebote, auch aus dem Ausland, über die Plattformen bequem zu erreichen sind, vor allem, wenn die Betreiber Telemedizin, Online-Apotheke und die Herstellung von Medikamenten für Kunden im In- und Ausland bündeln.Strenge nationale Regeln für WerbungDer dynamische Markt für Gesundheitsdienstleistungen trifft hierzulande jedoch auf einen strengen nationalen Regulierungsrahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, des Wettbewerbs und der Verbraucher. Manche Kritiker sprechen deshalb von einer „deutschen Festung“. Doch diese Festung könnte nun bröckeln. Grund dafür ist eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, der am Donnerstag die europäische Dienstleistungsfreiheit in den Fokus rückte. Durch diesen europarechtlichen Blick auf die Telemedizin kommt Bewegung in die Bewertung fernmedizinischer Angebote.Der Erste Zivilsenat, der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, setzte das Verfahren aus und rief den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an (Az. I ZR 118/24). Der EuGH wird sich dann demnächst mit möglichen Gesundheitsrisiken durch Telemedizin befassen.In Deutschland galt lange Zeit ein striktes Werbeverbot für medizinische Diagnosen, wenn diese nicht auf eigener Wahrnehmung des Arztes am Patienten beruhten. Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes 2019 wurde das Verbot gelockert. Das Werbeverbot greift demnach nicht bei Fernbehandlungen, „die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt zu dem behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“. Online-Diagnose durch Ärzte in IrlandDer BGH hatte über eine Klage gegen das Münchener Unternehmen Wellster Healthtech zu entscheiden, das mehrere Gesundheitsportale betreibt. Unter anderem wird Hilfe bei Erektionsstörungen angeboten. Zur Behandlung gehört eine sogenannte Online-Diagnose durch Ärzte in Irland. Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf einem Fragebogen zum Gesundheitszustand, zu Krankheitssymptomen, der Einnahme von Medikamenten und Unverträglichkeiten. Die in Irland registrierten Partnerärzte stellen dann ein Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die das Präparat an den Kunden verschickt. Nach Ansicht des klagenden Verbands „Integritas“, in dem sich Ärztekammern und Kliniken zur Einhaltung von Wettbewerbsregeln zusammengeschlossen haben, verstößt die Werbung von Wellster für die Online-Diagnose durch Ärzte in Irland gegen deutsches Recht. Denn nach den allgemeinen medizinischen Standards, auf die im Heilmittelwerbegesetz verwiesen werde, sei bei Erektionsstörungen wegen möglicher psychischer Ursachen ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Das Berufungsgericht folgte dem und verurteilte Wellster Healthtech, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Mögliche Kollision mit der DienstleistungsfreiheitDer BGH stellte am Donnerstag klar, dass auch europäisches Recht zu beachten sei. Werbebeschränkungen für das deutsche Gesundheitswesen könnten mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit kollidieren, wenn telemedizinische Leistungen untersagt werden, die rechtmäßig von Ärzten in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, teilte der BGH mit. Nach irischen Standards war die umstrittene Online-Diagnose offenbar – anders als nach deutschen Recht – zulässig. Aber damit ist noch nicht entschieden, wie es nun weitergeht.Der EuGH soll nun klären, so der BGH, ob eine Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit wegen des besonderen Gefahrenpotentials einer medizinischen Fernbehandlung und damit aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.Für die Anbieter von Telemedizin ist der Beschluss des BGH schon deshalb ein großer Fortschritt, weil das höchste Zivilgericht nach ihrer Ansicht damit klargestellt hat, dass die rechtliche Bewertung digitaler Gesundheitsangebote nicht isoliert am restriktiven deutschen Recht zu messen ist, sondern es daneben auch auf die europarechtliche Einordnung ankommt. Manuel Nothelfer, Gründer und Vorstandschef von Wellster Healthtech, sprach deswegen nach der Verkündung von einem „Grundsatzurteil“ zur Telemedizin. Wenn seriöse Anbieter nicht mehr sichtbar kommunizieren dürften, entstehe eine Informationsasymmetrie im Gesundheitsmarkt. Bislang fehlten Anbietern und Patienten klare, europaweit nachvollziehbare Regeln. Nothelfer hofft, dass der EuGH demnächst Klarheit schaffen werde.Der Telemedizin fehlen eindeutige europaweite RegelnEinen wichtigen Pflock habe der BGH aber schon eingeschlagen, sagt auch Elisa Fontaine, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Er erkenne ausdrücklich an, dass die deutschen Werberestriktionen die EU-rechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit von Ärzten im EU-Ausland berühre. Damit rücke die Frage in den Fokus, ob nationale Qualitätsanforderungen ohne Weiteres als Maßstab für die Bewerbung grenzüberschreitender telemedizinischer Leistungen herangezogen werden dürften.Der EuGH werde nun eine Antwort darauf finden müssen, wie weit nationale Beschränkungen der Werbung für Telemedizin aus Gründen des Gesundheitsschutzes reichen dürfen, erklärt Fontaine. Die Entscheidung aus Luxemburg habe das Potential, den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Telemedizin in der EU zu verändern.
§ 05

Entities

8 identified
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Keywords & salience

9 terms
telemedizin
1.00
ärztliche fernbehandlungen
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europäischer gerichtshof
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§ 07

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