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WED · 2026-04-15 · 06:34 GMTBRIEF NSR-2026-0415-68643
News/Champions League: Barcelona und Liverpoo/Mieses Handynetz: Staat stärkt offenbar Minderungsrecht
NSR-2026-0415-68643·DE

Mieses Handynetz: Staat stärkt offenbar Minderungsrecht

Ab Montag können Verbraucher in Deutschland ihr Recht auf Minderung bei schlechtem Mobilfunkempfang besser durchsetzen. Bisher fehlte die nötige Verordnung und rechtsverbindliche Tests, um das seit Dezember 2021 geltende Minderungsrecht geltend zu machen.

DER SPIEGELDer SpiegelFiled 2026-04-15 · 06:34 GMTRead · 1 min
Mieses Handynetz: Staat stärkt offenbar Minderungsrecht
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§ 01

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Ab Montag können Verbraucher in Deutschland ihr Recht auf Minderung bei schlechtem Mobilfunkempfang besser durchsetzen. Bisher fehlte die nötige Verordnung und rechtsverbindliche Tests, um das seit Dezember 2021 geltende Minderungsrecht geltend zu machen. Die Bundesnetzagentur legt nun einen Messkatalog fest, mit dem Verbraucher über eine App Defizite nachweisen können. Das Minderungsrecht greift, wenn es erhebliche, kontinuierliche und regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Datenübertragungsgeschwindigkeit gibt. Die Produktinformationsblätter der Mobilfunkverträge geben Auskunft über den geschätzten Maximalwert der Datenübertragung.

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§ 04

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Im Zentrum steht ein sogenanntes Minderungsrecht, das eigentlich schon seit Dezember 2021 gilt. Bislang fehlten aber die dazugehörige Verordnung, um sich auf dieses Recht berufen zu können, und rechtsverbindliche Tests. Das ändert sich nun. Von Montag an können Verbraucher Messungen über eine App durchführen, um die Defizite nachzuweisen.Bei Mobilfunk-Verträgen steht in den dazugehörigen Produktinformationsblättern, wie hoch der geschätzte Maximalwert der Datenübertragung ist. Liegen »erhebliche, kontinuierliche und regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit« zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter angegebenen Leistung vor, so greift der Rechtsanspruch. Jetzt legt die Bundesnetzagentur den Messkatalog fest.
§ 06

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